| Die große Entschädigung:
Liebe als Rechtstitel auf bedingungsloses Verständnis
Ihr Liebes- und Familienleben glauben moderne Bürger nie gemäß den familienrechtlichen Beschränkungen durch Vater Staat abzuwickeln. 1. kennen sie die Regelungen des code civil nur vom Hörensagen, und 2. richten sie sich doch eindeutig nach dem liberalen Prinzip des Volksliedes, das da tönt: "... kann ja lieben,wen ich will." Wie sie das tun, ist allerdings eine traurige Sache, deswegen, weil sie die Erlaubnis, in deren Genuss sie hierbei kommen, ziemlich schamlos (obschon die Scham eine gewaltige Rolle bei der Abwicklung der l’amour spielt!) in den Dienst ihres Idealismus vomGlück stellen,auf dem ein anständiger Mensch ein Recht hat, weil er sich ja sonst alles gefallen lässt. Das liebende und liebe Individuum vermag aus diesem Grunde nicht zwischen Leidenschaft und Interesse unterscheiden. Es führt sich allen Ernstes und widersprüchlich zum Augenschein so auf, als ob sein Leben von der Erfüllung abhinge, die ihm sein "Schatz" zu Teil werden liesse bzw. vorenthält. Obwohl ein solcher Mensch tagtäglich tausend anderlei Dinge erledigt, solange eine "Beziehung" klappt, und bestensfalls einen geringen Anteil seiner Zeit und Kraft auf das geliebte Wesen verwendet, wird er totalitär, sobald sich der/die andere abseilt: dann hängt alles davon ab,und die grosse Subjektivität behauptet sehr praktisch und daher glaubwürdig, dass sie erledigt sei, wenn die andere Seite nicht mehr zu Verfügung steht. Unter dem Motto: "ich brauche dich!" machen erwachsene Leute nicht ein ihnen wichtiges Anliegen geltend, sondern legen ihre ganze Subjektivität in diesen Inhalt ihrer Betätigung, so dass tatsächlich darauf angewiesen sind, dass die andere Hälfte für sie da ist. Auf diese Weise sorgen bürgerliche Individuen für die Tage des Zustandekommens ihrer Liebschaft, in denen sie nach Kräften ihre sonstigen Geschäfte dem Idealismus der Liebe unterordnen; für die Organisation ihres regelmäßigen Miteinander als eines Nützlichkeitsverhältnisses, das freiwillig bis zu Höhen entwickelt wird, die dem Gesetzgeber als Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Beteiligten eingefallen sind; und für die Beendigung der Liebe, deswegen dramatisch verläuft, weil die andere Seite nicht nur nicht abhaut, sondern das Glück der einen, jenen Rechtstitel eines ganzen, in seiner Ehre getroffenen Menschen kaputtmacht. A.) Der Genuss einiger schöner Stunden, sowie die technische Vorsorge, dass was läuft, hat erst 1’mal nix mit dem zu tun, wie sich ein bürgerliches Individuum sein Liebesleben einrichtet: nämlich als Abteilung seines Daseins, wo es für seinen Anstand und Gehorsam, eben für seine gar nicht lohnende Rechtschaffenheit entschädigt wird. Wo ihm unabhängig von seiner Leistung Anerkennung, ja Zuneigung zuteil wird, allein wegen der vortrefflichen Besonderheit, die es ist. Hier hat man Gelegenheit, "verstanden" zu werden; hier gelten die bösen Gesetze des Vergleichs nicht, die Verstellung des öffentlichen Lebens hört auf - und der andere wird so teuer, weil er einen selbst in der Einzigartigkeit würdigt, von der die übrige Welt nix wissen und halten will. Hier sind "meine Pobleme" gut aufgehoben; sie werden unsere, und ganz spontan kann man sich geben - in Gegensatz zur tagtäglichen Berechnung -, ganz so, als wäre das Privatleben mit der Beziehung zwischen den Geschlechtern der ansonsten missachteten Individualität eingerichtet worden. Diese Illusion ist leicht zu durchschauen, dennoch beliebt, da als Anspruch taugt, mit dem sich leben lässt, an dem sämtliche Erfahrungen misst, vor allem aber den/die Liebste/n und "Partner". Denn dem obliegt die Pflicht, den hohen Ambitionen der Liebe gerecht zu werden; es eben nicht um ein wenig Zuneigung und Zärtlichkeit, sondern darum, dass eine Individualität garantiert ihre Bestätigung erhält, die ihr ansonsten versagt bleibt. Anstatt sich schöne Stunden gönnen, wird das grosse Glück geschmiedet - die Liebe soll alle Umkosten tragen, die der Mensch sich einhandelt, so dass die moralische Menschennatur ihr Gegenüber mit Zweifeln behelligt - die Frage "Magst du mich noch?" erkundet da nicht die Existenz liebenden Wohlwollens, sondern prüft voller Verdacht, ob die Gefühlsverfassung des anderen das leistet, wozu sie mit Beschlag belegt wird. Und sowenig ein Gefühl, das leisten mag, was da von ihm verlangt wird, so gewaltige Taten führt es herbei, wenn ihm 2 Herzen die Beweislast auferlegen für ihr Verlangen nach einem sicherem Hafen, in dem die vortreffliche Persönlichkeit, stetig und unabhängig von ihren "Schwächen" und "Verdiensten", auf treues Verständnis rechnen darf. B.) Die Erfüllung des Glücks liegt darin, dass sich die Liebenden wechselseitig den Beweis liefern, füreinander da zu sein. Sie "binden" sich aneinander, indem sie das informell abgelegte Versprechen formell abgeben: das Gelöbnis, zunächst beiläufig aus Begeisterung und zum Zweck der Einstimmung der anderen Seite fällig, wird zur feierlichen Verpflichtung, wobei die Regeln des Liebesvertrages den Brautpaaren nicht dadurch verdächtig werden, dass nicht sie selbst, sondern der Staat sie aufgestellt hat. Aus dem nicht vornehmen Interesse heraus, der Geliebte solle immer gänzlich mit seiner Liebe zu Gebote stehen, erfüllen sie sogleich das staatliche Bedürfnis nach allerlei Keimzellen seiner selbst. Genügsam verdient die Leidenschaft, die da die Geschlechter erfasst, nicht genannt zu werden: Besitzergreifung von Diensten "in guten wie in schlechten Tagen" praktiziert wird, und wie diese Dienste beschaffen, entscheiden Gesetze, die der Staat erlässt und der Arbeitsmarkt in sich hat. So machen sich einander halbwegs gewogene Männer und Frauen das staatlich dekretierte Nützlichkeitsverhältnis zu ihrem allerhöchstpersönlichem Anliegen - und das Gefühl, sich einer 3’ten Macht zu unterwerfen, kommt angesichts der Macht der Liebe, die zweifach vorhanden ist, nicht erst auf. Damit ist der vor Zeugen abgelegte Liebesbeweis aber erst am Anfang: wenn die Lust, miteinander zu schlafen nicht schon zu konkreten Ergebnissen geführt hat, führen sich Brautleute auf so zu verlangen nach einer "Objektivierung" ihrer Liebe, so dass sie deren Werk als Einheit von Fleisch und Geist vor Augen zu Anschauung erhalten. Kinder werden in die Welt gesetzt von Leuten, die manche schlechte Meinung über die Welt ihr eigen nennen und täglich etliche Enttäuschungen dazu sammeln. Von Leuten, die vor lauter Liebe die seltsame Hoffnung schöpfen, sie könnten ausgerechnet ihren Kleinen den Weg zu einem feinen Leben ebnen. Deswegen werden diese auch mit der Dressur beglückt, durch die sie ihre Eltern glücklich machen. Stolz und Enttäuschung wechseln sich stündlich ab; mit dem Erwachen eines selbständigen Willens entwickelt der Nachwuchs seine wuchtige Dialektik für den pädagogischen Idealismus, dessen Lohn - so richtig dankbare Kinder - ständig in Gefahr ist. Einerseits sind Kinder eine Freude, andererseits gehören sie an die Wand geklatscht. Prügel werden aus Liebe verabreicht. So wird sich wechselseitig und im Betreuen des Nachwuchs die Liebe bewiesn, dass es nur so kracht. Was wiederum nicht verwunderlich ist. Nebenbei scheiden sich nämlich die Zuständigkeiten innerhalb der Glücksgemeinschaft - was keine psychologischen Gründe hat, aber eine gewisse Einstellung beider Parteien erfordert. Denn eine "Arbeitsteilung" ist es nicht, die da ohne Ratschlag wie von selbst einreisst. Der Mann ( die eine Person) pflegt das Ideal der Kompensation auf die Frau (andere Person) anzuwenden und sie gern zu haben, weil und insofern sie für die Familie, und damit für ihn da ist; die Frau (andere Person), solange sie es aushält, sieht ihre Auggabe darin, dieses Ideal durch ihre Taten zu realisieren. In nicht allzulanger Zeit weden sie unzufrieden miteinander , sie entdecken die trostlose Beschränktheit des anderen, der einen plötzlich nicht mehr versteht, was den Seitensprüngen ohne Vorbehalt mitgeteilt wird. C.) Die Zerstörung des Glücks steht durchaus im Programm. Nicht nur in nach allen Regeln der Kunst geführten Ehen, sondern überall, wo anständige Pärchen sich mit den Ansprüchen traktieren, einander das Leben schön zu machen. Dafür, dass jede die andere Seite zur bleibenden Quelle einer Liebe erklärt, welche den moralischen Hunger einer rechtschaffenen, aber von der Welt nicht zufriedengestellten Persönlichkeit befriedigen soll, büssen auch ohne Trauschein und Erben miteinander gehende Leute. Denn die Forderung, der/die Liebste solle in seinem/ihrem Mögen der ganzen Seele eines im politischem und beruflichen Alltag unter Wert ge- und behandelten Menschen Genugtuung verschaffen, führt zu einer dauernden Bedrohung durch ihre Umkehrung, die das Geheimnis der in den privaten Refugien üblichen "Abhängigkeit" ausmacht. Die im Verlieben eintretenden Zufällegefährden nicht nur die Wohn- und Geschlechtergemeinschaft; sie stellen die Ehre einer kompletten Persönlichkeit in Frage, die das Scheiden der anderen jetzt als negatives Gesamturteil über sich auffasst, so wie das Geliebtwerden "mehr" war! Dem Rechtsanspruch auf die Liebe folgt nicht nur Liebeskummer; Eifersucht stellt sich ein, ein munter Vergleichen und Kämpfen hebt an - schliesslich entfernt sich nicht jemand aufgrund seiner Lust zu neuen Taten oder wegen seines Überdrusses: da stiehlt einem jemand das Glück; für dessen Bewerkstellung er zuständig ist. Diese Subsumtion all dessen, was wirklich zwischen einer Frau (Person) und einem Mann (einer anderen Person) läuft, unter die Aufgabe, einem bürgerlich bestimmten Gemüt die Erfüllung angedeihen zu lassen, sorgt dafür, dass der besagte Zufall für die Beendigung einer Liebschaft gar nicht vonnöten ist bzw. nur für das offizielle Ausbrechen der Katastrophe taugt. Wenn die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Gefühle, die Klagen und Verdächtigungen längst der Liebe den Garaus gemacht haben, so heisst das aus demselben Grund nicht, dass sich die Trennung von Tisch und Bett nüchtern und rationell vollzieht. Denn der negative Bescheid wird nicht als Ende der Liebe, sondern als schwerwiegende Botschaft über die eigene Liebenswürdigkeit genommen - und das hat unangenehme Folgen. |